Der Versuch einer Zusammenfassung (Stand 07.05.2024)
Status Quo aus rechtlicher Perspektive und aktuelle Rechtsprechung/EU-Richtlinien:
Das deutsche Urheberrecht (UrhG) führt noch keine spezifischen Gesetze zum Thema KI auf.
Allerdings ist nach den Leitlinien § 44b UrhG „Data Mining/Trainieren“ einer KI nach deutschem Recht zulässig.
NutzerInnen einer KI müssen allerdings § 23 UrhG beachten: „Es bedarf der Zustimmung des Urhebers eines Werkes, wenn man ein eigenes Werk veröffentlichen will, das dem ursprünglichen Werk nachempfunden ist.“
Und dann gibt es noch den eigentlich wichtigsten Teil des Urheberrechtsgesetzes (§ 2 Abs. 2 UrhG): Nur persönliche Schöpfungen sind nach UrhG schützenswert.
D.h: Ein menschliches Wesen muss das Werk geschaffen haben. Der menschliche Anteil an der Erschaffung des Bildes muss so groß ist, dass eine sogenannte „Schöpfungshöhe“ erreicht wird und der KI-Anteil völlig untergeordnet erscheint.
Konsequenz
Ein „Prompt“ ist keine kreative menschliche Entscheidung und wird nach dem UrhG nicht als persönliche Schöpfungshöhe betrachtet.
KI-generierte Abbildungen unterliegen keinem Urheberschutz, soweit diese nur mit „Prompts“ erzeugt wurden.
In anderen Ländern verhält es sich ähnlich: Auch die US-Gesetzgebung räumt den KI-generierten Abbildungen keinen Urheberrechtsschutz ein.
Somit sind KI-generierte Abbildungen nicht schützenswert und im eigentlichen Sinne als „Freiwild“ zu bewerten.
Jeder könnte die von einer beliebigen Person mit „Prompts“ generierten KI-Abbildungen selber nutzen, „ohne Gewähr“.
Bis auf Weiteres, soweit keine neuen gesetzlichen Bestimmungen deutschlandweit und europaweit vereinbart werden, halten wir uns an das oben Beschriebene.
Kennzeichnungspflicht von KI-generierten Bildern
Aktuell wird in der EU im Kontext der KI-Richtlinie (AI-Act) darüber diskutiert, inwieweit eine Offenlegung stattfinden soll. Es zeichnet sich ab, dass alle mit KI-erzeugten Abbildungen speziell gekennzeichnet werden müssen.
Mit anderen Worten …
Eine Bildagentur kann für ein Nutzungshonorar in dem eigentlichen Sinne nur Lizenzen anbieten, die urheberrechtlich geschützt sind.
Somit sind KI-generierte Abbildungen ohne „Schöpfungshöhe“ für eine Bildagentur nicht geeignet, da schlichtweg kein Urheberrechtsschutz besteht.
Wir möchten in diesem Kontext auf unserem gemeinsam unterzeichneten Vertrag unter § 2. 1.) verweisen: „Der/die Fotograf*in versichert seine/ihre alleinige Urheberschaft der Bilder.“
Außerdem sind folgende Aspekte bei einer Nutzung von KI-generierten Abbildungen grundsätzlich zu berücksichtigen:
- Ohne Urheberschutz keine Exklusivität
- Mangel an Originalität
- Wettbewerber/Kunden dürfen theoretisch deine KI-generierten Abbildungen bearbeiten und für ihre Kommunikation verwenden
- Urheberrechte/Drittrechte/Markenrechte könnten verletzt werden
- Ähnlichkeiten mit echten Personen oder Marken sind nicht ausgeschlossen
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